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   OLG Karlsruhe, 03.03.2017 - 18 UF 159/16   

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OLG Karlsruhe, 03.03.2017 - 18 UF 159/16 (https://dejure.org/2017,34583)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2017 - 18 UF 159/16 (https://dejure.org/2017,34583)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. März 2017 - 18 UF 159/16 (https://dejure.org/2017,34583)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung der elterlichen Sorge wegen schwerwiegender Kindesmisshandlung während der Obhut der Eltern

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1666 Abs 1 BGB, § 1666a BGB
    Entziehung der elterlichen Sorge bei schwerwiegender Kindesmisshandlung in der Obhut der Eltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entziehung der elterlichen Sorge wegen schwerwiegender Kindesmisshandlung während der Obhut der Eltern

  • rechtsportal.de

    BGB § 1666 Abs. 1
    Entziehung der elterlichen Sorge wegen schwerwiegender Kindesmisshandlung während der Obhut der Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2017 - 18 UF 159/16
    Daraus folgt zugleich, dass nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat berechtigen, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschließen (BVerfG FamRZ 2009, 1897, juris Rn. 16; BVerfG FamRZ 2010, 713, juris Rn. 34).

    Vielmehr zählen die Eltern und deren sozioökonomische Verhältnisse, ihre Werte sowie Verhaltensweisen grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (BVerfG FamRZ 2010, 713, juris Rn. 46).

    b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Staat nach Möglichkeit versuchen muss, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (BVerfGE 24, 119, 145 BVerfGE 60, 79, 93; BVerfG FamRZ 2010, 713, juris Rn. 35).

    c) Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB heißt, dass ein Schaden des Kindes bereits eingetreten ist oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei weiterer Entwicklung eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG FamRZ 2010, 713, juris Rn. 41; BGH FamRZ 2017, 212, juris Rn. 11 und Rn. 13 m.w.N.; Palandt/Götz, BGB, 76. Auflage 2017, § 1666 Rn. 10).

  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16

    Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern bei Gefährdung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2017 - 18 UF 159/16
    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BGH FamRZ 2017, 212, juris Rn. 10; FamRZ 2016, 1752, juris Rn. 21 f.), sodass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (BVerfG FamRZ 2010, 865, juris Rn. 25).

    c) Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB heißt, dass ein Schaden des Kindes bereits eingetreten ist oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei weiterer Entwicklung eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG FamRZ 2010, 713, juris Rn. 41; BGH FamRZ 2017, 212, juris Rn. 11 und Rn. 13 m.w.N.; Palandt/Götz, BGB, 76. Auflage 2017, § 1666 Rn. 10).

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH FamRZ 2017, 212 Rn. 14; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1599; Staudinger/Coester (2016), BGB, § 1666 Rn. 91; MünchKomm/Olzen, BGB, 7. Auflage 2017, § 1666 Rn. 50).

  • BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09

    Zur Berücksichtigung der Grundrechte eines Kindes aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2017 - 18 UF 159/16
    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BGH FamRZ 2017, 212, juris Rn. 10; FamRZ 2016, 1752, juris Rn. 21 f.), sodass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (BVerfG FamRZ 2010, 865, juris Rn. 25).

    Für die Annahme einer gegenwärtigen begründeten Besorgnis der (erneuten) Kindeswohlgefährdung sind in der Vergangenheit eingetretene Schäden weder erforderlich noch ausreichend, sie haben aber Indizfunktion für auch künftige Schädigungen des Kindes (BVerfG FamRZ 2010, 865, juris Rn 31 f.; BVerfG FamRZ 2017, 206, juris Rn. 43; OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1279; Palandt/Götz, a.a.O., Rn. 8; Heilmann/Cirullies, a.a.O., Rn. 21; JurisPK-BGB/Poncelet/Onstein, 8. Auflage 2017, § 1666 Rn. 34; Staudinger/Coester (2016), a.a.O., Rn. 82a).

    Das durch die frühere Misshandlungen indizierte Gewaltrisiko (BVerfG FamRZ 2010, 865, juris Rn 31 f.; BVerfG FamRZ 2017, 206, juris Rn. 43) ist auch nicht deswegen entfallen, weil sich die Situation der Mutter grundlegend geändert hätte.

  • BVerfG, 05.12.2016 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2017 - 18 UF 159/16
    Für die Annahme einer gegenwärtigen begründeten Besorgnis der (erneuten) Kindeswohlgefährdung sind in der Vergangenheit eingetretene Schäden weder erforderlich noch ausreichend, sie haben aber Indizfunktion für auch künftige Schädigungen des Kindes (BVerfG FamRZ 2010, 865, juris Rn 31 f.; BVerfG FamRZ 2017, 206, juris Rn. 43; OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1279; Palandt/Götz, a.a.O., Rn. 8; Heilmann/Cirullies, a.a.O., Rn. 21; JurisPK-BGB/Poncelet/Onstein, 8. Auflage 2017, § 1666 Rn. 34; Staudinger/Coester (2016), a.a.O., Rn. 82a).

    Das durch die frühere Misshandlungen indizierte Gewaltrisiko (BVerfG FamRZ 2010, 865, juris Rn 31 f.; BVerfG FamRZ 2017, 206, juris Rn. 43) ist auch nicht deswegen entfallen, weil sich die Situation der Mutter grundlegend geändert hätte.

  • BGH, 05.10.2016 - XII ZB 152/16

    Betreuungssache: Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2017 - 18 UF 159/16
    Mildere Mittel als die Entziehung der elterlichen Sorge - insbesondere die Erteilung von Weisungen gemäß § 1666 Abs. 3 BGB (vgl. hierzu BGH FamRZ 2017, 48) - kommen vorliegend nicht in Betracht.
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2017 - 18 UF 159/16
    b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Staat nach Möglichkeit versuchen muss, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (BVerfGE 24, 119, 145 BVerfGE 60, 79, 93; BVerfG FamRZ 2010, 713, juris Rn. 35).
  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2017 - 18 UF 159/16
    b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Staat nach Möglichkeit versuchen muss, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (BVerfGE 24, 119, 145 BVerfGE 60, 79, 93; BVerfG FamRZ 2010, 713, juris Rn. 35).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 1248/09

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entzug der elterlichen Sorge - keine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2017 - 18 UF 159/16
    Daraus folgt zugleich, dass nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat berechtigen, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschließen (BVerfG FamRZ 2009, 1897, juris Rn. 16; BVerfG FamRZ 2010, 713, juris Rn. 34).
  • OLG Karlsruhe, 25.05.2009 - 5 UF 224/08

    Elterliche Sorge: Eingriffsvoraussetzungen; Wahrscheinlichkeitsgrad für eine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2017 - 18 UF 159/16
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH FamRZ 2017, 212 Rn. 14; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1599; Staudinger/Coester (2016), BGB, § 1666 Rn. 91; MünchKomm/Olzen, BGB, 7. Auflage 2017, § 1666 Rn. 50).
  • OLG Stuttgart, 06.12.2001 - 17 UF 377/01

    Sorgerechtsentzug wegen psychozozialen Minderwuchses des Kindes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2017 - 18 UF 159/16
    Für die Annahme einer gegenwärtigen begründeten Besorgnis der (erneuten) Kindeswohlgefährdung sind in der Vergangenheit eingetretene Schäden weder erforderlich noch ausreichend, sie haben aber Indizfunktion für auch künftige Schädigungen des Kindes (BVerfG FamRZ 2010, 865, juris Rn 31 f.; BVerfG FamRZ 2017, 206, juris Rn. 43; OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1279; Palandt/Götz, a.a.O., Rn. 8; Heilmann/Cirullies, a.a.O., Rn. 21; JurisPK-BGB/Poncelet/Onstein, 8. Auflage 2017, § 1666 Rn. 34; Staudinger/Coester (2016), a.a.O., Rn. 82a).
  • OLG Koblenz, 23.09.2022 - 9 UF 352/22

    Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen den Sorgerechtsentzug

    Daher ist gemäß § 1666, 1666a BGB die Entziehung der elterlichen Sorge vollumfänglich oder lediglich in Teilbereichen dann zulässig, wenn bei fortdauernder Sorge der Eltern bzw. eines Elternteils eine Kindeswohlgefährdung in dem Sinne vorliegt, dass eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2022 - 9 UF 388/22 - Beschluss vom 8. August 2022 - 9 UF 291/22 - Beschluss vom 13. Januar 2020 - 9 UF 526/19 -, juris, Rdnr. 10 ; Beschluss vom 29. Mai 2019 - 9 UF 62/19 - Beschluss vom 27. Mai 2019 - 9 UF 182/19 - Beschluss vom 7. Januar 2019 - 9 UF 608/18 - BVerfG, NZFam 2018, 599, 600, Rdnr. 16; Kammerbeschluss vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris, Rdnr. 44; NJW 2015, 223, 223 f., Rdnr. 23; Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 BvR 3116/11 -, BeckRS 2012, 48175; BGH, NJW 2005, 672, 673; OLG Köln, a.a.O.; OLG Bremen, NJOZ 2018, 850, 851, Rdnr. 13 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. August 2018 - 18 UF 91/18 -, juris, Rdnr. 40; Beschluss vom 3. März 2017 - 18 UF 159/16 -, juris, Rdnr. 14; FamRZ 2009, 1599, 1599; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. April 2018 - 4 UF 240/17 -, juris, Rdnr. 10; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 6 UF 160/13 -, BeckRS 2013, 18772; OLG Koblenz, NJW 2012, 3108, 3109; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 8 UF 211/09 -, BeckRS 2010, 25746; OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, 1087, 1087; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 7 UF 149/07 -, BeckRS 2009, 28588; MünchKomm-Lugani, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1666, Rdnr. 50, m.w.N.; Staudinger-Coester, BGB, Neubearb.

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (vgl. BGH, FamRZ 2019, 598, 600 f., Rdnr. 18; 2017, 212, 213, Rdnr. 14, m.w.N.; OLG Köln, a.a.O. und Rdnr. 19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. März 2017 - 18 UF 159/16 -, juris, Rdnr. 14; FamRZ 2009, 1599, 1599; MüchKomm-Lugani, a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 09.03.2020 - 6 UF 131/18

    Entzug von Teilbereichen des Sorgerechts wegen Kindeswohlgefährdung durch

    Grundlage für eine entsprechende Prognosebildung muss indessen nicht die Überzeugung sein, dass es zu einer bestimmten individualisierbaren Handlung im Sinne des strafrechtlichen Tatbegriffs gekommen ist, sondern eine hinreichend zuverlässige Entwicklungsprognose kann sich auch, wie hier, anhand eines lediglich in den Grundzügen umrissenen Sachverhalts und sogar in anderen Fällen beim Bestehen des bloßen Verdachts einer erfolgten Schädigungshandlung ergeben (vgl. zum Verdacht erfolgten sexuellen Missbrauchs Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2016, § 1666 Rn. 100; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2017, Az. 9 UF 110/16, zit. n. juris; zum Verdacht eines verursachten Schütteltraumas OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2017, Az. 18 UF 159/16, zit. n. juris).

    Während hinsichtlich eines durch ein gewalttätiges Schütteln des Kindes durch einen der Elternteile hervorgerufenes Schütteltrauma als einem rechtsmedizinisch möglichen und statistisch sogar überwiegend wahrscheinlichen Geschehen von einem signifikanten, nicht zu vernachlässigenden Verdacht auszugehen ist (vgl. zu einer Verdachtsfeststellung als Grundlage für eine Gefährdungsprognose Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2016, § 1666 Rn. 100; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2017, Az. 9 UF 110/16, zit. n. juris; speziell zu einem Schütteltraumaverdacht OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2017, Az. 18 UF 159/16, zit. n. juris), ist als gesichert festzustellen, dass X jedenfalls aus einer Höhe von mindestens 90 cm auf den Boden gefallen sein muss, was jedenfalls der Elternteil, der X so vorgefunden hat, bemerkt haben und erkannt haben muss, dass eine dringende medizinische Hilfe vonnöten war.

  • OLG Braunschweig, 13.10.2021 - 2 UF 74/21

    Beschwerde gegen den Entzug von Teilen einer elterlichen Sorge; Trennung des

    Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre, das ist unter anderem bei einer wiederholten körperlichen Misshandlung der Fall, da Kindesmisshandlungen grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in das körperliche und seelische Wohlbefinden eines Kindes darstellen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31.03.2010, 1 BvR 2910/09, FamRZ 2010, S. 865; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2017, 18 UF 159/16, - juris -).
  • AG Obernburg, 16.01.2024 - 1 F 487/23

    Leistungen, Kind, Kindesmutter, Eltern, Pflegeeltern, Verfahren, Landratsamt,

    Generell ist für Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind, sodass das Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zum Tragen kommt (BVerfG FamRZ 2017, 524 ff.; OLG Karlsruhe Beschluss v. 03.03.2017, Az: 18 UF 159/16).
  • OLG Frankfurt, 04.04.2018 - 5 UF 32/18

    Absehen von vorläufiger Wohnungswegverweisung in Bezug auf pädophilen Kindsvater

    Soweit es den Verdacht auf sexuellen Missbrauch oder die Gefahr desselben betrifft, müssen die Familiengerichte dem Verdacht nachgehen und nach Ausschöpfung aller zulässigen und zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen eine Risikoabwägung dahin vornehmen, ob das Wohl des betroffenen Kindes auch bei einem nicht nachgewiesenen oder im Raum stehenden sexuellen Missbrauch gefährdet ist (OLG Karlsruhe v. 3.3.2017, 18 UF 159/16, juris).
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